Freitag, 18. Oktober 2013

VG Wort und die Verlage - Der Rechtsstreit geht weiter

Gerechtigkeit - Nikon (www.piqs.de)
Die Verwertungsgesellschaft VG Wort führt üblicherweise den pauschalen Verlegeranteil direkt an die Verlage ab, obwohl dies grundsätzlich eigentlich über den Autor erfolgen müsste.
Dagegen hat sich nun ein Autor gewehrt - und vor dem OLG München in der II. Instanz gewonnen (Az: 6 U 2492/12) wie auch schon vor dem Landgericht München I. 


Das OLG München führt nun aus: 

"Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008, in der Vergangenheit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen: a) Abzug eines Verlegeranteils (...)"

Und dann auch noch: 

"Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 von auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat (...)"
Zur Begründung teilt das OLG in seiner Pressemeldung mit, dass die VG Wort nicht ohne Weiteres berechtigt war und ist, von dem einem Autor zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke entsprechend einem Verteilungsplan in Abzug zu bringen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Autors an den Verlag abgetreten und von dem Verlag in die VG Wort eingebracht worden seien. Dies bedarf - so interpretiere ich die mir vorliegenden Informationen jedenfalls - einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Autor und Verlag ("Abtretung"). Die in der Satzung der VG Wort vorhandene Regelung, wona
ch dies pauschal automatisch geschieht, widerspricht, so das OLG, nicht nur § 63 a UrhG, sondern auch zwingendem EU-Recht.
Es ist daher dringend ratsam, künftig in den Verlagsverträgen die VG-Wort-Klauseln kritisch zu lesen. Wenn die Ausschüttungen vom Verlag beansprucht werden, sollte dieser das auch entsprechend (mit einer geldwerten Gegenleistung) begründen. Grundsätzlich nämlich stehen sie dem Autor zu.

Details und die offizielle Meldung gibt es hier.

Endgültige Rechtssicherheit hingegen wird es sobald nicht geben. Das OLG hat die Revion vor dem BGH zugelassen und es ist damit zu rechnen, dass auch seitens VG Wort Revision eingelegt wird. Damit wird ist mit einer abschließenden Klärung dieser in den Details durchaus schwierigen Frage erst in ca. 2 Jahren zu rechnen.


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